1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge der Möller manlift Fulda GmbH & Co. KG, Ruhrstrauch 5, 36100 Petersberg, der Möller manlift GmbH & Co. KG, Hertzstraße 4, 97076 Würzburg sowie der Möller manlift Heilbronn GmbH & Co. KG, Dimbacher Straße 32, 74182 Obersulm-Willsbach (nachfolgend jeweils: „Vermieter“) zur Vermietung von Höhenzugangstechnik, insbesondere Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten, Industriemaschinen, Flurförderzeuge und Kräne (nachfolgend: „Mietgegenstand“).
1.2 Diese AGB sowie die zugrunde liegende Auftragsbestätigung gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. (nachfolgend: „Mieter“) den Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
1.3 Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen bzw. jedenfalls in der dem Mieter zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hingewiesen werden muss.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Falls nichts Abweichendes angegeben ist, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zur Miete zu überlassen.
2.2 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese den Mindestanforderungen entsprechen.
2.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
2.4 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Bei Fehlbestellungen von Geräten durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhe, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, die mit dem Einsatz verbundenen Kosten sowie den Mietzins für die vereinbarte Mietzeit zu berechnen.
2.5 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes mitzuteilen.
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen. Der Mieter hat bei Abholung bzw. Anlieferung des Mietgegenstandes einen auf ihn ausgestellten und gültigen Führerschein vorzulegen.
3.2 Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung bzw. Anlieferung des Mietgegenstandes.
3.3 Etwaige Mängel am Mietgegenstand werden vor Übergabe schriftlich oder elektronisch festgehalten. Insoweit findet Ziffer 4. Anwendung.
3.4 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3.5 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schrift lich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
5.1 Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
a. einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
b. einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
c. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
d. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
e. falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
6.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand entsprechend der Bedienungsanleitung sachgemäß zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet, den ordnungs- und vertragsmäßigen Einsatz des Mietgegenstandes sicherzustellen.
6.2 Der Mieter ist insbesondere verpflichtet,
a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Art und Weise zu schützen;
b. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c. den Mietgegenstand vor Beschädigung von außen zu schützen;
d. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
6.4 Der Mietgegenstand darf nicht betrieben werden:
a. von Personen, die mit dem Mietgegenstand nicht vertraut sind oder unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln stehen;
b. von Personen, die im Zustand der Übermüdung stehen oder aufgrund körperlicher Einschränkungen (z. B. Stress) ungeeignet sind;
c. von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
d. zu gesetzeswidrigen Zwecken (im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen).
7.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
7.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
7.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
7.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen und Schäden unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
7.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 7.1. bis 7.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
8.1 Sofern entsprechend in der Auftragsbestätigung vereinbart, stellt der Vermieter dem Mieter mit dem Gerät einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Geräte, die mit Fachpersonal gemietet werden, dürfen ausschließlich von diesem bedient werden.
8.2 Das Bedienungspersonal darf nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Ggf. durchgeführte Handreichungen des Bedienpersonals sind für den Mieter nicht Bestandteil der mietvertraglichen Absprache und erfolgen rein gefälligkeitshalber ohne Übernahme jedweder Haftung des Vermieters oder des Bedienpersonals für eventuelle Schäden.
9.1 Sofern die Zurverfügungstellung eines Bedienfachpersonals nicht vereinbart wurde, darf der Mietgegenstand ausschließlich von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften eingesetzt werden. Die Mietgeräte dürfen nur von Personen geführt und bedient werden, die im Besitz eines gültigen Führerscheins sind, der die entsprechende Klasse umfasst.
9.2 Der Mieter verpflichtet sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise zu beachten. Dies umfasst insbesondere die Bekleidung mit einer persönlichen Schutzausrüstung bei Nutzung des Mietgegenstandes. Verletzt der Mieter diese Obliegenheiten, so haftet er für alle daraus resultierenden Schäden.
9.3 Für Schäden, die durch den Mieter oder dessen Fahrer mit einer nichtzulassungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschine Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter oder dessen Fahrer.
9.4 Sollte seitens des Mieters während des Einsatzes des Mietgerätes ein Defekt oder Undichtigkeiten im System festgestellt oder vermutet werden, so ist er verpflichtet, das Gerät sofort stillzulegen und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter ist verpflichtet, gemeldete Schäden innerhalb kürzester Zeit nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu beheben; Ziff.5.1 gilt entsprechend.
9.5 Der Mieter hat täglich den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Säurestand der Batterie zu überprüfen und ggf. auf seine Kosten aufzufüllen. Für alle Schäden, die auf einen Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
9.6 Bei Beschädigungen oder Verschmutzung der Geräte, verursacht durch unsachgemäße Bedienung oder mangelhaften Schutz (Abdeckung bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.) trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten. Sandstrahlarbeiten sind generell untersagt. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
9.7 Ausfallzeiten des Geräts, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, berechtigen nicht zur Mietpreisminderung.
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung am letzten Einsatztag bis 16 Uhr).
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ziff. 15.9 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu halten; Ziff. 6.2 b. und c. gelten entsprechend.
10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
10.5 Bei Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter gelten die Ziff. 10.1 bis 10.4 entsprechend.
10.6 Die Anlieferung des Mietgegenstandes an den vom Mieter bestimmten Einsatzort und die Rücklieferung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den vom Vermieter zu bestimmenden Standort erfolgen auf Gefahr und Kosten des Mieters.
11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
13.1 Für alle LKW-Arbeitsbühnen besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
13.2 Für alle Arbeitsbühnen, LKW-Arbeitsbühnen, Aufzüge aller Art, Flurförderzeuge aller Art, Teleskopstapler besteht eine Maschinenkaskoversicherung (inkl. innerer Betriebsschäden). Mitversichert sind Chassis und Hilfsrahmen inkl. Fahrmotoren und Getriebe.
13.3 Der Mieter haftet unabhängig von der vereinbarten Maschinenkaskoversicherung insb. für folgende Schäden und/oder Kosten:
a. Schäden an Rädern und Reifen,
b. Schäden durch Verschmutzungen aller Art,
c. Schäden durch Mietausfall,
d. Schäden die dadurch entstehen, dass das gemietete Gerät übermäßig beansprucht wird, z. B. durch den Betrieb ohne Beachtung der Höchst-Betriebszeiten,
e. Schäden durch Bedienfehler,
f. Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe (im Fahrerhaus angegeben) verursacht werden,
g. Schäden von Kontroll-, Wartungs- und Sicherungspflichten, die sich aus den Einsatzbedingungen ergeben,
h. Schäden durch die Weitervermietung oder Überlassung des gemieteten Geräts an nicht berechtigte oder eingewiesene Fahrer entstehen,
i. Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden,
j. Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe.
13.4 Der Mieter haftet ferner für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass sich die Beiträge der oben genannten Versicherungen erhöhen.
13.5 Bei allen ersatzpflichtigen Schäden an den Mietgeräten stellt der Vermieter dem Mieter die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensfall in Rechnung.
13.6 Sofern der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Vermieter vorgeschlagene Versicherung nicht abschließt, verzichtet er dem Vermieter gegenüber auf jedwede Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an den Vermieter insofern ab, die als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen eigenverantwortlich zu beachten. Soweit der Mieter diese Obliegenheiten verletzt, ist er nicht versichert.
14.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
14.2 Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
14.3 Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
a. einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
b. zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
c. eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
14.4 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden
a. im Falle von Ziff. 15.9;
b. wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c. wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d. in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 6.
e. wenn gegen den Mieter ein Insolvenzverfahren beantragt wird;
f. wenn der Mieter den Mietgegenstand durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gefährdet.
14.5 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 14.4 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 15.9. in Verbindung mit den Ziffern 10. und 11. entsprechende Anwendung.
14.6 Der Vermieter hat im Falle der fristlosen Kündigung das Recht, den Mietgegenstand sofort abholen zu lassen. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
14.7 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
15.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
15.2 Der Mietzins ist pünktlich ohne besondere Aufforderung unter Angabe der Mietvertragsnummer zu zahlen. Die Miete wird bei Monatsmieten einmal im Monat nach Ablauf des Monats, bei Wochenmieten einmal in der Woche nach Ablauf der Woche, bei Tagesmieten einmal am Tag, nach Ablauf des Tages berechnet. Der Mieter verpflichtet sich, die fällige Miete sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug an den Vermieter zu zahlen. Die Zahlung kann zunächst auf den ältesten Schuldposten oder nach Wahl des Vermieters auf Zinsen und Kosten verrechnet werden.
15.3 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
15.4 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
15.5 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
15.6 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Im Fall der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
15.7 Werden vereinbarte oder vorstehend geregelte Zahlungen, gleich aus welchem Grund, nicht geleistet und/oder Zahlungstermine nicht eingehalten, so ist der Vermieter berechtigt, alle, auch bisher valutierte Forderungen fällig zu stellen und sofortige Zahlung aller offenen Posten zu verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, den gesetzlichen Verzugsschaden, insb. gesetzliche Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen geltend zu machen. Der Vermieter ist berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich sämtlicher offener Zahlungen zurückzubehalten und vom Mieter angemietete Geräte sofort stillzulegen und vom Objekt abzuholen.
15.8 Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich von Forderungen des Vermieters in Verzug, entfallen ggf. bestehende Verpflichtungen des Vermieters zur Leistung von Vertragsstrafen aus laufenden, noch nicht beendeten Vermietungen.
15.9 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
15.10 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
15.11 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Vermieters um mehr als 20 %, so ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters zur Freigabe der Sicherheiten in dem übersteigenden Wert nach Wahl des Vermieters verpflichtet. Der Vermieter legt die Abtretung nur offen, wenn auf eine Mahnung nicht gezahlt oder in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des Mieters erlangt wird.
15.12 Der Rechnungsversand erfolgt via ungesicherter E-Mail. Sollten Sie dies nicht wünschen, bedarf es eines ausdrücklichen Widerspruchs an die niederlassungsbezogene E-Mail-Adresse.
16.1 Der Mietgegenstand bleibt uneingeschränkt Eigentum des Vermieters. Der Vermieter kann wegen der Vorfinanzierung der Mietraten das Eigentum auf Dritte zur Sicherheit übertragen.
16.2 Der Mieter darf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte nicht übertragen und nicht belasten, insbesondere ist er weder zur Veräußerung des Mietgegenstandes, noch zu Verpfändung, Sicherungsübereignung, Untervermietung, Unterverpachtung oder einer ähnlichen Verfügung über den Mietgegenstand berechtigt.
16.3 Der Mieter darf Eigentumsschilder, Etiketten oder Kennzeichen des Vermieters an oder auf dem Mietgegenstand weder entfernen, noch abändern oder entstellen.
16.4 Außer notwendig-technisch-funktionellen Vorrichtungen darf der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderung an dem Mietgegenstand vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum des Vermieters über. Entschädigungsansprüche für mögliche Wertverbesserungen kann der Mieter – auch bei Zustimmung des Vermieters zur Verbesserung – in keinem Falle geltend machen.
16.5 Der Mieter hat eine drohende oder erwirkte Zwangsvollstreckung in dem Mietgegenstand des Vermieters unverzüglich durch eingeschriebenen Brief und vorab telefonisch mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Adresse des Gläubigers und Gerichtsvollziehers beizufügen, sowie die Kosten einer Intervention einschließlich der eines Korrespondenzanwaltes zu tragen. Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Fälle einer Beschlagnahme.
16.6 Der Mieter hat dem Vermieter auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, unverzüglich zu unterrichten. Auch insoweit hat der Mieter sämtliche Interventionskosten zu tragen.
16.7 Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag und sein Eigentum an dem Mietgegenstand abzutreten oder zu übertragen.
16.8 Überträgt der Vermieter seine Rechte aus dem Mietvertrag und sein Eigentum an dem Mietgegenstand, so gehen mit Wirkung für die Zukunft, die Rechte des Vermieters aus diesem Vertrag auf den Sicherungseigentümer über.
16.9 Ungeachtet dieser Übertragung verbleiben sämtliche, sich aus diesem Vertrag für den Vermieter ergebenden Pflichten bei diesem. Der Mieter kann irgendwelche Rechte, die ihm gegen den Vermieter zustehen, dem Dritten in keiner Weise entgegensetzen, es sei denn, dass der Dritte solche Verpflichtungen durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Mieter übernommen hat.
17.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
17.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
17.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.
17.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht.
18.2 Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzten, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
18.3 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.4 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
18.5 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
Stand: August 2019